Willkommen in der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis
Christian Erbe und Claudia Luley
Wir verstehen uns als medizinische Begleiter der gesamten Familie, als Ansprechpartner von der Kinderzeit bis zum Seniorenalter.
Um die Wartezeit so kurz wie möglich zu halten, bitten wir um telefonische Terminvereinbarung.
Ausgenommen sind natürlich Notfälle, die umgehend versorgt werden!
Die Praxis ist barrierefrei ! Ein Aufzug ist vorhanden.
Zwecks Terminvereinbarung ist die Praxis im Regelfall morgens ab 7.30 Uhr besetzt.
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Liebe Patientinnen und Patienten
Aus aktuellem Anlass, der mich sehr geärgert hat, einige Anmerkungen zu Weiterverordnungen von Medikamenten eines Facharztes:
- Jeder Arzt muss die Medikamente, sonstige Therapien aus seinem Fachgebiet selbst rezeptieren, bzw. durchführen und damit auch vollumfänglich die Verantwortung übernehmen. Ohne wenn und aber. Dieses darf nicht auf den Hausarzt transferiert werden, was leider immer wieder vorkommt. Im Regelfall wird unsere Praxis die Weiterverordnung aus Gefälligkeit übernehmen, aber nicht zwangsläufig. Jede Verordnung muss von uns auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft werden, die Kassen machen das auch.
- Da liegt das Problem. Da wir in unserer Arbeit annähernd alle Fachrichtungen behandeln, können wir uns gar nicht mit allen Medikamenten auskennen. Wir müssen aber selbst alles überprüfen und bewerten, egal was ihr Facharzt schreibt. Können wir dem nicht folgen oder begründet der Facharzt die Entscheidung für eine Therapie nicht ausreichen, müssen wir aus Gründen der medizinischen und wirtschaftlichen Verantwortung auf Ihren Facharzt verweisen.
- Ich möchte Sie auch bitten, meine Mitarbeiter nicht in endlose Diskussionen zu verwickeln, da wir dafür keine Zeit haben. Auch sind unsere MFA nicht die Entscheider in solchen Situationen. Von Beschimpfungen mal ganz abgesehen. Leider kommt das immer häufiger vor.
- Die Überprüfung von Medikationen erfordert sehr viel Zeit, da wir unsere Patienten ganzheitlich und nicht fokussiert auf ein Problem betrachten.
- Der Satz „den Rest macht der Hausarzt“ oder das „verordnet ihr Hausarzt“ ist schlichtweg FALSCH und irreführend!
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Einweisung oder Überweisung?
- Für folgende Arztgruppen brauchen Sie auf jeden Fall eine Überweisung: Laborärztinnen/-ärzte, Nuklearmediziner/innen, Pathologinnen/-logen, Radiologinnen/-logen, Strahlentherapeutinnen/-therapeuten und Transfusionsmediziner/innen.
- Auch für die ambulante Versorgung ermächtigte Krankenhausärztinnen/-ärzte brauchen die Überweisung einer bestimmten Fachärztin oder eines bestimmten Facharztes.
- Wenn Sie an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teilnehmen, brauchen Sie für jede Ärztin oder jeden Arzt eine Überweisung, außer für Augen- und Frauenärztinnen/-ärzten.
- Darüber hinaus erhalten Sie eine Überweisung zu einer Ärztin oder einem Arzt, wenn
- ihre behandelnde Ärztin oder ihr behandelnder Arzt bestimmte Leistungen in Auftrag gibt oder
- die fachliche Meinung einer Kollegin oder eines Kollegen einholen möchte,
- eine fachärztliche Mitbehandlung oder die Weiterbehandlung notwendig ist.
Überweisung: wann nicht?
Welche dürfen Ärztinnen/Ärzte nicht ausstellen?
- Nicht möglich sind:
- nachträgliche Überweisung für Behandlungen, die bereits durchgeführt wurden
- „Blanko“-Überweisungen
- zusätzliche Überweisungen für Krankenhausärztinnen/-ärzte und Krankenhausambulanzen, wenn bereits eine Einweisung ins Krankenhaus ausgestellt wurde
- Überweisungen für eine „ambulante privatärztliche Spezialsprechstunde“ einer Krankenhausärztin oder eines Krankenhausarztes, der nicht an der ambulanten Versorgung teilnimmt
- mehrere Überweisungen im Quartal für dieselbe ambulante Krankenbehandlung
- Überweisung für vom Krankenhaus geplante Vor- oder Nachuntersuchungen im Rahmen einer stationären Behandlung
Überweisung: Gültigkeit ?
Wie lange ist eine Überweisung gültig?
Der Überweisungsschein (Muster 6) ist quartalsübergreifend gültig.
Einweisung ins Krankenhaus: wann ja?
Wann brauche ich eine?
- Die Behandlung in einer Praxis hat Vorrang vor einer stationären Behandlung im Krankenhaus. Eine Krankenhausbehandlung kommt nur aus medizinischen Gründen in Betracht. Vor Beginn der Krankenhausbehandlung erhalten Sie eine Einweisung („Verordnung von Krankenhausbehandlung“ – Muster 2) von Ihrer Praxis. Durch diese sind alle Leistungen des Krankenhauses abgedeckt. Siehe Flyer Einweisung/Überweisung.
Einweisung ins Krankenhaus: wann nicht?
Welche Einweisungen dürfen Ärztinnen/Ärzte nicht ausstellen?
- Ärztinnen/Ärzte dürfen keine Einweisungen ins Krankenhaus ausstellen für:
- eine klar erkennbar ambulante Behandlung
- denselben Behandlungsfall
- Siehe Flyer Einweisung/Überweisung.
Wie lange ist sie gültig?
- Eine Einweisung ist grundsätzlich so lange gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird. Diese gilt für Voruntersuchungen, Kontrolluntersuchungen und Wiedervorstellungstermine, siehe Flyer Ein-/Überweisung.
Krankenhausbehandlung
Welche gibt es?
- Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) und ambulant (§ 115b SGB V) erbracht.
- Das Krankenhaus prüft die Notwendigkeit des stationären Aufenthalts und führt gegebenenfalls bestimmte Voruntersuchungen durch. Diese vorstationäre Behandlung findet an maximal drei Tagen innerhalb der fünf Tage vor der geplanten Krankenhausaufnahme statt.
- Üblicherweise erfolgt eine Krankenhausbehandlung vollstationär. Das bedeutet, dass Sie mindestens eine Nacht im Krankenhaus übernachten. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle für Ihre medizinische Behandlung notwendigen Leistungen, wie zum Beispiel: ärztliche Behandlung, Operation, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
- Wenn Sie nach der Entlassung zu weiteren Behandlungen oder Untersuchungen ins Krankenhaus zurückkehren sollen, kann diese nachstationäre Behandlung an maximal sieben Tagen innerhalb der zwei Wochen nach dem Entlassungstag aus dem Krankenhaus stattfinden.
- Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre Praxis oder Ihr Krankenhaus.
Quelle: KV Hessen
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Für Bestellungen von Rezepten und Überweisungen bitte aus obigen Gründen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr ausserhalb der Sprechstunde anrufen. Bitte auch nach Möglichkeit in diesem Zeitraum die Karte abgeben. Das Austellen von Rezepten etc. ist ohne Vorlage der Karte nicht möglich, auch nachreichen geht nicht mehr. Nach Krankenhausaufenthalten bitte immer darauf achten, daß Sie sich neue Medikamente im Rahmen des Krankenhausentlassmangegement verordnen lassen. Dazu sind Krankenhäuser verpflichtet. Nach dem Krankenhausaufenthalt bitte dann mit Termin in der Sprechstunde vorstellen, damit etwaige Änderungen besprochen werden können und ggf. ein neuer Medikamentenplan erstellt werden kann. Eine sofortige Verordnung von neuen Medikamenten am Entlasstag ist aus Zeitgründen nicht immer möglich! Ansonsten finden Sie noch einige Anmerkungen zu prae- und poststationären Abläufen weiter unten!
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Ich werde operiert, wie geht es danach weiter?
Wenn sie operiert werden müssen, so sind für Sie als Patient zwei grundsätzlich unterschiedlich Formen der OPs zu unterscheiden: die stationäre OP (d.h. Sie bleiben für mindestens eine Nacht im Krankenhaus) und die ambulante (d.h. sie gehen am Tag der Operation nach Hause). Auch für die Behandlung nach der Operation ist es entscheidend, ob ambulant oder stationär operiert wurde, weil die Zuständigkeiten klar geregelt sind. Im Folgenden möchten wir Ihnen dies erläutern:
Die ambulante Operation
Bei einer ambulanten Operation, bei der Sie nach der Operation das Krankenhaus oder die Praxis verlassen, ist die Behandlung durch den niedergelasssenen Hausarzt möglich. Dafür benötigen Sie eine sogenannte Rück-Überweisung nach §115, die Sie in der Praxis oder im Krankenhaus ausgehändigt bekommen. Auf dieser Überweisung muss das OP-Datum und ein OP-Schlüssel (Zahlen- und Buchstabenfolge, aus der die durchgeführte OP erkennbar wird) eingetragen werden. Diese geben Sie bei uns ab.
Die stationäre Operation
Bei einer stationären OP, also einer Operation mit mindestens einer Nacht im Krankenhaus, ist das Krankenhaus für die Nachbehandlung zuständig, d.h. zum Beispiel Rezepte über Schmerzmittel, Verordnung von Krankengymnastik, Wundkontrollen und Verbandwechsel usw. sind im Krankenhaus zu erledigen. Leider versuchen die Krankenhäuser gerne, diese Arbeiten auf die niedergelassenen Hausärzte abzuwälzen, frei nach dem Motto „Alles weitere macht der Hausarzt“. Die Krankenhäuser haben diese Leistungen bereits bezahlt bekommen (über sogenannte DRGs) und sind zur Leistungserbringung verpflichtet. Eine Behandlung von operationsbezogenen Beschwerden und Austellen von operationsbezogenen Rezepten und Verordnungen durch uns ist von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht erlaubt. 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus sind wir wieder zuständig.
Mittlerweile wird im operativen Bereich ganz selbstverständlich davon ausgegangen, daß nach dem Krankenhaus ganz selbstverständlich der Hausarzt zuständig ist. DAS IST FALSCH! Immer haben wir die Behandlung auch ganz in Ihrem Sinne übernommen, allerdings ohne dafür etwas abrechnen zu können. Wir haben dies Ihnen zu Liebe gerne gemacht,um Ihnen die Fahrt zum Operateur und Zeit zu ersparen. Dies ist aufgrund der immer schwierigeren Situation der hausärztlichen Praxen, explodierenden Betriebskosten und stetig steigender Arbeitsbelastung nicht mehr möglich.
Besprechen Sie das bitte VOR der Operation mit Ihrem Operateur!
https://www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/aop-katalog/ambulante-operationen
Ausserhalb der Sprechzeiten steht Ihnen der ärztliche Bereitschaftdienst zur Verfügung. Dieser befindet sich an der Helios Klinik Idstein, Robert-Koch-Strasse 2 in 65510 Idstein und in Bad Schwalbach an der ehemaligen Heliosklinik, Emser Strasse 27-31.
Telefonisch ist der Ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 zu erreichen.
Bei lebensbedrohlichen Notfällen wählen Sie bitte die Rufnummer 112 !
http://www.bereitschaftsdienst-hessen.de
